Die Bildungs- und Teilhabeleistungen (BUT) stehen Kindern zu, deren Eltern ALG II, Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag aus dem Bundeskindergeldgesetz bzw. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Diese Familien können eine Übernahme der Kosten oder ein Kostenzuschuss für den Nachhilfeunterricht beantragen.
Voraussetzungen hierfür sind, dass z.B. die Versetzung gefährdet ist und Lernziele der Klassenziele durch den Schüler nicht erreicht werden.
Hierfür müssen Sie als Eltern einen Antrag bei Ihrer Leistungsstelle (Jobcenter, Stadtverwaltung) einreichen. Mit der Antragsstellung erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie sich von der Schule eine Bestätigung der erforderlichen Lernförderung für das jeweilige Fach einholen.
Die Leistungsstelle entscheidet anhand der Einschätzung der Schule über die beantragte Lernförderung.
Die Leistungsstelle erhält vom Lernzirkel für die Bewilligung des Antrags die notwendigen Angaben zu den Kosten.
Bei Vorliegen der Bewilligung der Lernförderung kann der Unterricht beginnen. Die Abrechnung erfolgt automatisch zwischen der Leistungsstelle und dem Lernzirkel.
Wie unterstützen Sie bei der Beantragung und haben hierfür die wichtigsten Schritte zusammengestellt:
- Beratung im Lernzirkel
Sie vereinbaren telefonisch einen Termin mit ihrem Kind bei uns. - Antragsformular
Sie holen sich ein Antragsformular bei ihrer Leistungsstelle (Jobcenter oder Stadtverwaltung). - Bestätigung durch Schule (Fachlehrer)
Sie sprechen mit dem Fachlehrer und lassen sich von diesem den Förderbedarf bestätigen. - Antrag auf Lernförderung stellen
Sie stellen bei zuständigen Amt mit Vorlage der Bestätigung der Schule den Antrag auf Finanzierung von Lernförderung (Nachhilfe). - Nach Bewilligung
Sie nehmen mit uns Kontakt auf, sobald ihr Antrag auf Lernförderung bewilligt wird und stimmen mit uns Termine ab. - Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt direkt mit der zuständigen Leistungsstelle. Beachten Sie bitte, dass Sie entscheiden können zu welchem Nachhilfeinstitut Ihr Kind geht. Eine Beurteilung durch die Leistungsstelle hat nicht zu erfolgen.